8. Zum Baue sind sie alle gleich nah'. – Graf, 189, 46.
In der Erbfolge hatten die männlichen Nachkommen im alten deutschen Rechte bedeutende Vorrechte vor den weiblichen; doch gab man bei der Erbfolge im Gebäude, die ursprünglich ohnehin zur Fahrhabe gerechnet ward, die Unterscheidung der Geschlechter auf und gewährte nach dem obigen Sprichworte gleiches Erbrecht.
Mhd.: Tho dem buwe sind si alle leke nah. (Westphalen, III, 1746.)