1. Freigut erbt auf Freikind. – Graf, 195, 102; Förstemann, Rechtsbuch der Stadt Mühlhausen (Nordhausen 1843), 17.
Das freie Gut des freien Mannes konnte der Familie, wenn auch der Besitzer starb, nicht, wie es bei hofhörigen Lehngütern unter Umständen der Fall war, entzogen werden. Das wahre ⇒ Eigen (s.d. 7 u. 14) freier Leute ging stets auf ihre freien Kinder über.
2. Friggegued1 küemt nit an de drüdde Brut. (Büren.) – Für Münster: Firmenich, I, 297, 11.
1) Gut, durch Freien erworben.