1. Der Genannte muss den Dieb wehren oder fällen. – Graf, 414, 109.
Bezieht sich auf das altdeutsche Rechtsverfahren und zwar auf die Urtheilsfindung. Der Genannte oder Schöffe hatte das Urtheil als Geschworener des Kaisers zu schöpfen, den Dieb für schuldig oder nichtschuldig zu erklären, welches Urtheil dann der Richter verkündete. Das Sprichwort ist dem westgothischen Recht entlehnt: Nempdaeman a at waeria thiuf äller faellae. (Collin und Schlyter, Corpus juris Suegotharum antiqui, 9 Bde., Stockholm 1827 fg.; vgl. auch Thorsen, V, 64, 5.)
2. Was die Genannten gestehen, da gehört kein Leugnen dagegen. – Graf, 454, 461.
Das Zeugniss der Schöffen schliesst Gegenbeweis aus, nur ist es auf die Gerichtsstätte beschränkt. (S. ⇒ Schöffe.)
Mhd.: Was die genannten gesteen, do gehört kein lougen gegen. (Rössler, I, 129.)