Schildlehn hat ein Ende, wenn der Herr den Schild wieder nimmt. – Graf, 557, 21.
Man unterscheidet Erb- und Schildlehen. Jene, die Erblehn, sollen, falls der Lehnsmann nicht Treue verletzt, nicht eher ein Ende nehmen als beim Tode des Lehnsherrn. Die Schildlehn dagegen erscheinen als eine Art Kriegspfründe, aus dem jeder Theil beliebig austreten konnte. Wenn der Lehnsherr den Schild zurückforderte oder der Lehnsmann ihn zurückgab, so hatte das Schildlehn ein Ende.