Adoption

[27] Adoption ist diejenige Annahme an Kindes oder Enkels Statt, durch welche Jemand aus der väterlichen Gewalt des Einen in die des Andern übergeht, wobei jedoch der Adoptirte in der Gewalt und Familie seines eigentlichen Vaters bleibt, und nur in Hinsicht des Intestaterbrechts als ein Mitglied der Familie seines Wahlvaters betrachtet wird. Damit eine Adoption rechtsgültig sei, muß sie mit Zustimmung des eigentlichen Vaters des zu adoptirenden Kindes und vor Gericht geschehen. Eine außergerichtliche ist zwar an und für sich ungültig, allein sie kann für den Adoptirten ein Erbrecht begründen, da sie als ein Erbvertrag anzusehen ist. Adoptirt ein Adlicher einen Nichtadlichen, so geht ohne besondere landesherrliche Verleihung der Adel auf das Wahlkind nicht über. Dasselbe behält seinen Familiennamen und setzt zu demselben den seines Adoptivvaters. Auch ist es gebräuchlich, daß beide Namen durch »genannt« verbunden werden. Die Adoption soll eine Nachahmung der Natur sein. Wer daher zeugungsunfähig oder nicht wenigstens 18 Jahre älter ist, als sein Adoptivkind, der darf nicht adoptiren. Dies ist der Regel nach auch Dem untersagt, der eheliche Kinder hat, und den Frauen ist nur gestattet, mit Erlaubniß des Regenten, einem Wahlkinde Rechte auf Alimente und Erbschaft einzuräumen. Auch darf aus begreiflichen Gründen kein Vormund seinen Mündel und kein Armer einen Reichen adoptiren. Eine Adoption, die nur für eine gewisse Zeit dauern soll, ist nicht zulässig. Von der Adoption ist die Arrogation unterschieden, bei welcher Jemand, der unter keiner väterlichen Gewalt mehr steht, in eine neue eintritt, welcher Unterschied jedoch in der neuern östr. und preuß. Gesetzgebung aufgehoben. Ist der Arrogirende ein Unmündiger, so wird die Zustimmung seiner nächsten Verwandten und Vormünder erfodert. Die Arrogation muß überdies stets vom Regenten bestätigt werden, um gültig zu sein.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 27.
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