Adresse

[27] Adresse bezeichnet einen Erlaß, eine Zuschrift oder Anrede, worin namentlich Volksvertreter dem Regenten ihre Gesinnungen ausdrücken. Erst in neuerer Zeit hat man angefangen, auf den Ausspruch der öffentlichen Meinung, welcher in dieser Form sich kundgibt, einen Werth zu legen. Die Adresse spricht nur Gesinnungen des Dankes und der Zufriedenheit aus, gibt Aufklärungen, rechtfertigt Maßregeln und dergl., ohne irgend eine Anordnung, ein Handeln in Antrag zu bringen, und unterscheidet sich dadurch von Petitionen (s.d.) In dieser Bedeutung ist die Sache von England aus in Gebrauch gekommen, wo das Parlament die Eröffnungsrede des Königs mit einer Dankadresse zu beantworten, auch wol große Verdienste Einzelner um das Wohl des Landes mit einer solchen zu belohnen pflegt. Derselbe Gebrauch ist in die Verfassung Nordamerikas und Frankreichs übergegangen, wo das Recht der Adresse einer jeden Corporation zusteht. Auch die alte deutsche Reichsverfassung gewährte dasselbe den Unterthanen unter gewissen gesetzlichen Bedingungen; in den neuern deutschen Verfassungen ist es dagegen den Landständen nur in beschränkter Weise gestattet. Das Recht der Unterthanen, in Gemeinden oder in Volksversammlungen gemeinschaftlich Adressen zu beschließen, hängt mit dem Rechte der Beschwerden und der Befugniß, sich zu versammeln oder gemeinschaftlich zu unterschreiben, zusammen, was in den deutschen Bundesstaaten durch den Bundesbeschluß vom 5. Jul. 1832 für nicht erlaubt und als strafbar erklärt ist.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 27.
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