[154] Aussteuer, Ausstattung, Brautsteuer, Mitgift nennt man Alles, was die Töchter bei ihrer Verheirathung an Kleidung, Hausrath, liegenden Grundstücken oder Geld in die neue Wirthschaft mitbringen. Über die Aussteuer und die Rechte der Ehemänner an derselben herrschen in den verschiedenen Rechten Deutschlands die verschiedensten Grundsätze. Zuweilen hat der Ehemann während der Ehe das vollkommene Eigenthumsrecht an der Aussteuer, aber in der Weise, daß er nach getrennter Ehe dieselbe an Denjenigen zurückerstatten muß, der sie gegeben hatte. Zuweilen aber bleibt die Frau Eigenthümerin derselben und der Mann erhält blos diejenigen Rechte daran, welche die Frau ihm einräumen will. Wo eheliche Gütergemeinschaft gilt, ist der Mann Miteigenthümer der Aussteuer und nach der Frau Tode in der Regel alleiniger Erbe derselben. An andern Orten hat der Ehemann nur den Nießbrauch davon, indem die Frau Eigenthümerin bleibt und zu ihrer Sicherheit an dem Vermögen des Mannes eine gesetzliche Hypothek hat. Auch über die Pflicht der Ältern, den Töchtern eine Ausstattung zu geben, findet in den verschiedenen Rechten und Gewohnheiten keine Übereinstimmung statt. Bald sind die Ältern dazu verpflichtet nach dem Verhältnisse ihres Vermögens und wenn die Tochter kein besonderes Vermögen hat; bald kann der Schwiegersohn dieselbe nur alsdann fodern, wenn sie vom Vater versprochen worden war. Zuweilen ist die Aussteuer auch eine vollkommene Erbabfindung, was namentlich bei Lehn- und Bauergütern der Fall ist, die auf die Töchter nicht vererbt werden können.