Caution

[392] Caution nennt man jede Sicherheit, welche Jemand wegen einer zu erfüllenden Verbindlichkeit bestellt. Sie kommt in unzähligen Fällen des täglichen Geschäftsverkehrs vor, und wird durch Geld, durch Pfänder, durch Bürgen, zuweilen auch durch einen Eid bestellt. Oft ist die Bestellung derselben lediglich Sache der Übereinkunft unter zwei einen Vertrag schließenden Parteien, oft aber ist sie vom Gesetz vorgeschrieben, wie z.B. bei Vormündern und Curatoren, bei Kassenbeamten wegen Auszahlung von Fideicommissen und Legaten, beim Nießbrauch wegen Zurückerstattung der Sache u.s.w. Vorzüglich aber sind bei der Führung eines Processes mancherlei Cautionsbestellungen vorgeschrieben, und zwar namentlich: die Caution wegen der Proceßkosten, welche der Kläger für den Fall seines Unterliegens im Streite zu bestellen hat; die Caution, wegen der Widerklage, welche der Kläger deshalb zu bestellen hat, damit er sich dem Gerichte der Vorklage nicht entzieht, wenn ihn hinterher der Beklagte dort belangen will; die Caution wegen Zurückerstattung Dessen, was der Kläger im Executivprocesse gewonnen hat für den Fall, daß er im ordentlichen Processe nachher dazu verurtheilt wird; die Caution wegen Fortsetzung des Streites, welche der Kläger bestellen muß, wenn er einen schon einmal liegengelassenen Rechtsstreit von Neuem aufnimmt. Ferner muß der Beklagte Sicherheit leisten, daß er vor Gericht erscheinen wolle, wenn er seinen Wohnsitz verändert oder der Flucht verdächtig ist, was auch bei leichtern Untersuchungen im Criminalrecht vorkommen kann, um den Angeschuldigten von der Hast zu befreien. Auch wenn ein Beklagter sein Vermögen zu verschleudern anfängt, muß er Sicherheit stellen, daß er dasjenige bezahlen will, wozu er verurtheilt wird; desgleichen [392] wird sie verlangt von Personen, welche vor Gericht im Namen eines Andern auftreten wollen, ohne dazu hinlänglich bevollmächtigt zu sein; die Größe der Caution aber bestimmt in der Regel der Richter.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 392-393.
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