Cession

[398] Cession oder Abtretung eines rechtlichen Anspruchs ist eine Handlung, wodurch Jemand (der Cedent) ein ihm zustehendes Recht oder eine Schuldfoderung dergestalt auf einen Andern (den Cessionar) cedirt oder überträgt, daß der Letztere ganz in die Stelle des Cedenten tritt und dessen sämmtliche, ihm gegen den abgetretenen Schuldner zustehenden Rechte erwirbt. Die Lage des Schuldners darf aber dadurch nicht verschlimmert werden, da er nicht um seine Einwilligung gefragt zu werden braucht, jedoch von der geschehenen Cession in Kenntniß gesetzt werden muß. So lange dies nicht geschehen ist, kann er immer noch rechtsgültig an seinen alten Gläubiger zahlen und sich dadurch von dessen Anspruche befreien. Übrigens stehen ihm gegen seinen neuen Gläubiger dieselben Einreden zu, mit welchen er sich gegen den alten schützen konnte, vorausgesetzt, daß sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als die Foderung abgetreten wurde. Der Cedent haftet dem Cessionar für das wirkliche Vorhandensein seiner Foderung, nicht aber für die Güte derselben, wenn er dies nicht besonders versprochen oder arglistigerweise eine schlechte Foderung abgetreten hat. Geht die Foderung aber durch die Schuld des Cessionars selbst verloren, indem er entweder eine schon fällige Foderung nicht beitreibt oder die Aufkündigung oder Sicherstellung derselben verabsäumt, so hat er seinen Verlust selbst zu tragen. Nach einem röm. Gesetze durfte der Cessionar, wenn er eine Foderung gekauft, nicht mehr vom Schuldner fodern als er selbst bezahlt hatte, welche Bestimmung aber heutiges Tags in vielen Ländern keine Anwendung mehr findet, wenn die Cession gerichtlich gemacht ist. Dagegen ist es in vielen Landesgesetzen verboten, Foderungen gegen den Mündel an den Vormund desselben abzutreten; auch dürfen Richter und Advocaten keine Foderungen an sich kaufen, welche vor ihnen rechtshängig sind oder ihnen zum Einklagen übergeben wurden.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 398.
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