[530] Depositum, d.i. Hinterlegungsvertrag, nennt man eine Übereinkunft, wodurch Jemand, der Deponent, einem Andern, dem Depositar, eine Sache zur unentgeltlichen Aufbewahrung übergibt, ohne daß dieser Vertrag schriftlich errichtet zu sein braucht, indem er schon durch die bloße Übergabe und Annahme der Sache zum Zwecke der Verwahrung vollgültig ist. Der Depositar darf die übergebene Sache durchaus nicht benutzen und muß sie stets auf Verlangen des Deponenten wieder zurückgeben, haftet aber, da er sonach keinen Vortheil von dem Geschäfte hat, nur für den durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit von seiner Seite verursachten Schaden. Hat er selbst aber durch das Geschäft Schaden gelitten, so gestatten ihm die Gesetze ausnahmsweise ein Retentions- oder Zurückhaltungsrecht an der deponirten Sache, welches aber wegen anderer Foderungen, auch wenn der Depositar behauptet, die deponirte Sache sei sein Eigenthum und dies nicht gleichzeitig erweisen kann, durchaus nicht statt hat. Durch Nebenbedingungen kann ein solches regelmäßiges Depositum auch in ein unregelmäßiges verwandelt werden, was z.B. der Fall ist, wenn sich der Depositar für die Aufbewahrung Geld bezahlen läßt oder wenn ihm dafür ein gewisser Gebrauch von der Sache eingeräumt wird. In solchen Fällen muß er für jede Fahrlässigkeit und selbst für den Zufall dann haften, wenn er sich mit der Zurückgabe der Sache im Verzuge befindet. Zur Zurückfoderung der Sache steht dem Deponenten die Depositenklage zu, auch hat er das Recht, beim etwaigen Concurse des Depositars seine Sache als Eigenthum zurückzufodern, wofern sie noch vorhanden ist, außerdem geht seine Foderung wenigstens den gewöhnlichen chirographarischen Foderungen vor.