[679] Erbprinz, Erbgroßherzog, Erbgraf, sowie Kronprinz und Kurprinz wird in regierenden fürstlichen und gräflichen Häusern der dem Vater in Regierung und Würden nachfolgende Sohn genannt und kein anderer wahrscheinlicher Nachfolger ist berechtigt, sich eigenmächtig einen jener Titel beizulegen.