[453] Intestāterbfolge ist die gesetzlich festgesetzte Erbfolge (s. Erbrecht), welche jedesmal eintritt, wenn der Erblasser ohne Hinterlassung eines Testaments gestorben ist. Die Gesetze, welche in den verschiedenen Staaten über die Erbfolge bestimmen, weichen vielfach voneinander ab. Nach dem röm. Rechte sind die Familienglieder in folgender Ordnung zur Erbschaft berufen: 1) die ehelichen Kinder und Nachkommen nach Stämmen; 2) die Ältern, Großältern u.s.w. mit den vollbürtigen Geschwistern und Geschwisterkindern (nicht Enkeln); 3) die Halbgeschwister mit ihren Kindern; 4) die entferntern Verwandten väterlicher und mütterlicher Seits ohne Unterschied, nach der Nähe des Grades. Von diesem in Deutschland geltenden gemeinen Rechte machen die besondern Gesetze einzelner Länder und die eheliche Gütergemeinschaft, wo sie eingeführt ist, Ausnahmen. Nach dem preuß. Allgemeinem Landrecht gilt da, wo Provinzialgesetze nicht anders bestimmen, folgende Erbfolge: 1) die Descendenten (Kinder und Kindeskinder); 2) die Ältern; 3) die vollbürtigen Geschwister und deren Abkömmlinge; 4) die halbbürtigen Geschwister; 5) die übrigen Seitenverwandten nach der Nähe des Verwandtschaftsgrades. Nach der sächs. Intestaterbfolge, durch welche alle Ortsstatuten und Gewohnheiten aufgehoben werden, werden nur vier Classen unter den zur Intestaterbfolge berechtigten Blutsverwandten unterschieden: 1) die Descendenten (Abkömmlinge); 2) die Ascendenten (Ältern, Großältern u.s.w.); 3) die Geschwister und ihre Abkömmlinge und 4) die übrigen Abkömmlinge. Die östr. Gesetze unterscheiden mehre Linien, welche nacheinander zur Erbschaft berufen werden. Zur ersten Linie gehören Alle, welche sich unter dem Erblasser als ihrem Stamme vereinigen (die Kinder und deren Nachkömmlinge); zur zweiten Linie des Erblassers Vater und Mutter, Geschwister und deren Nachkömmlinge; zur dritten Linie die Großältern und deren Nachkommen; zur vierten Linie die Urgroßältern und deren Nachkommen u.s.w.