[628] Raub nennt man die Entwendung einer Sache durch Gewaltthätigkeit an der Person des Besitzers, jedoch ohne Verletzung seines Lebens; hat aber Jemand einen Andern getödtet, um sich seiner Sachen zu bemächtigen, so ist Raubmord (s. Mord) vorhanden. Der Raub wird in die Lehre vom Diebstahl gezogen, weil die Entwendung von den Gesetzen als Hauptsache und die dabei zugefügte Gewalt nur als beschwerender Nebenumstand betrachtet wird. Es wird also auch nothwendig eine diebische Absicht und eine fremde Sache dabei vorausgesetzt. Wer seine eigne Sache, ohne zu wissen, daß sie sein ist, nimmt, ist ebenso wenig Räuber, als Derjenige, der mit der Überzeugung eines Rechtsanspruchs sich einer fremden Sache mit Gewalt bemächtigt. An einer unbeweglichen Sache kann wol das Verbrechen der Gewaltthätigkeit, aber kein Raub begangen werden. Raub kann sowol durch Überwindung körperlicher Kräfte, als durch psychologische Zwangsmittel, durch erweckte Furcht und Drohungen geschehen; eine solche Bedrohung muß aber mit der Gefahr der augenblicklichen Vollziehung verbunden sein, denn so lange dem Bedrohten noch Mittel zur Abwendung der Drohung oder zur Anrufung der Hülfe des Staats zu Gebote stehen, kann man vernünftigerweise nicht annehmen, daß er sich dadurch zur Herausgabe seiner Sache wird bestimmen lassen. Wenn nach vollendeter Entwendung der Verbrecher die gestohlene Sache oder seine Person vertheidigt, ist kein Raub, sondern blos bewaffneter Diebstahl vorhanden. Wer aber gewaltsam seine Sache mit der Sache eines Andern vertauscht, um dadurch zu gewinnen, ist ein Räuber. Die Carolina (s. Halsgerichtsordnung) bestraft den Räuber mit dem Schwerte, neuere Gesetzbücher sind auch hier meist milder und lassen ihn sein Verbrechen mit mehrjährigem Zuchthaus büßen; nur der Straßenraub wird mitunter als qualificirt betrachtet und daher schärfer geahndet.