[186] Mord heißt die mit Vorbedacht, also absichtlich unternommene und ausgeführte, unbefugte Lebensberaubung eines Menschen, die Vernichtung des eignen Lebens (s. Selbstmord) nicht ausgenommen. Unter den Begriff des Mordes fällt daher nicht die Tödtung eines Menschen aus Amtspflicht, im Kriege, aus reinem, unverschuldetem Zufall, wobei den Thäter keine Zurechnung trifft, oder wenn sie die unbeabsichtigte Wirkung einer von den Umständen gebotenen Handlung, z.B. der gerechten Nothwehr oder einer gefährlichen chirurgischen Operation ist. Doch kann auch in diesen beiden Fällen vielleicht stattgefundener Mangel an Besonnenheit bei der Vertheidigung des Einen und unzureichende Geschicklichkeit des andern Theils der Grund zu schweren Vorwürfen für sie werden. Absichtslose Tödtung mit Verletzung gemeiner oder gesetzlicher Vorsichtsmaßregeln zieht je nach dem Grade dieser Verletzung schon eine sehr verschiedene Strafbarkeit nach sich und diese steigt, wenn die Tödtung Folge einer Handlung ist, welche in der Absicht zu schaden und zu verletzen unternommen wurde; dem Morde sehr nahe kommt es endlich, wenn der Thäter, ohne sich der Absicht zu morden bestimmt bewußt zu werden, gleichwol so gehandelt hat, daß unter gewöhnlichen Verhältnissen der Tod Anderer herbeigeführt wird und dieser auch den etwa sonst beabsichtigten Zwecken des Schuldigen nicht zuwiderläuft. Mehre Arten des Mordes werden nach den nähern Umständen bezeichnet, wie der zur Erlangung fremden Eigenthums unternommene Raubmord, der um Lohn für einen Andern übernommene Banditenmord, der mit absichtlicher Täuschung und Überraschung ausgeführte Meuchelmord und der Mord durch Vergiftung. Alle diese werden zur Classe des einfachen Mordes, den Verwandten-, namentlich Älternmord und den Kindermord (s.d.) jedoch ausgenommen, sowie die Ermordung hoher Personen zum qualificirten gezählt, der härter bestraft wird. In Karl V. Halsgerichtsordnung ist für den einfachen und Kindermord die Strafe des Rades bei männlichen, sonst das Ertränken, jetzt Schwert und Beil bei weiblichen Verbrechern festgesetzt; die gleiche Strafe des qualificirten Mordes aber durch Hinausschleifen auf die Richt stätte und andere Zusätze verschärft. Ein im Jähzorne und in der ersten leidenschaftlichen Hitze begangener Todtschlag [186] wird gelinder, nämlich mit dem Schwerte, bestraft. Vor dem weltlichen Gericht entschuldigt kein Zweck die Tödtung eines Menschen, es sei denn, sie wäre in Folge gesetzmäßiger Nothwehr oder Vertheidigung eines Andern geschehen; das kanonische Recht erklärt aber selbst Den, der aus Nothwehr Jemand getödtet, ja sogar den Criminalrichter und Diener der Criminaljustiz, zur Ordination unfähig, weil auf ihnen eine Blutschuld, ein Justizmord, haften könne. Unter diesem wird nämlich die Verurtheilung eines Unschuldigen zum Tode verstanden, weil das Gericht sich in seinem Urtheile irrte und daher eine falsche Anwendung des Gesetzes auf den ihm vorliegenden Fall machte, oder weil der Gesetzgeber etwas als Verbrechen mit Todesstrafe belegte, was kein Verbrechen ist, wie z.B. sogenannte Ketzerei. – Mordbrenner ist der vorsätzliche Anstifter einer Feuersbrunst, welche drohende Gefahr für Menschenleben mit sich bringt und worauf daher auch Lebensstrafe steht.