Simultaneum

[196] Simultanĕum nennt man das Recht, nach welchem in einem und demselben Staate der protestantische und katholische Glaube freie Ausübung hat. Ehemals machte man in Deutschland einen Unterschied zwischen nothwendigen und willkürlichen Simultaneum (simultaneum necessarium et voluntarium). Das erstere hieß das Recht, nach welchem die katholische und protestantische Confession in den Ländern des deutschen Reichs nach der Art und Weise, wie beide im J. 1624 (dem Normaljahre) nebeneinander bestanden hatten, auch fernerhin gesetzmäßig nebeneinander bestehen sollten und der Gottesdienst, gemäß denselben, gehalten werden dürfte. Das willkürliche Simultaneum bestand hingegen darin, daß ein Regent in seinem Lande die Confession, zu der er sich bekannte, einführte, während die entgegengesetzte herrschend war. Dieses Simultaneum konnte indeß nur da eingeführt werden, wo ein Land verpfändet und wieder eingelöst war, auch durfte nie die herrschende Religionspartei in ihren Rechten der Religionsfreiheit beeinträchtigt werden. Nach der Verfassung des deutschen Bundes gilt in allen dazu gehörigen Ländern ein volles, nothwendiges Simultaneum. Oft findet man, daß sich Parteien verschiedener Confessionen einer und derselben Kirche zur Feier des Gottesdienstes bedienen und sie abwechselnd benutzen; dies geschieht vertragsmäßig und man nennt dies ebenfalls Simultaneum.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 196.
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