Simultanĕum

[485] Simultanĕum (lat.), etwas von zwei Personen zugleich Besessenes; auch ein gleichberechtigtes Nebeneinanderbestehen, namentlich das der katholischen und evangelischen Kirche hinsichtlich der Religionsübung im Staat; endlich und insbes. das durch Herkommen, vertragsmäßig oder gesetzlich begründete Rechtsverhältnis, kraft dessen mehrere Konfessionen an ein und demselben Kultusgegenstand gebrauchsberechtigt sind. Der Hauptfall des S. ist die gemeinschaftliche Benutzung von Kirchen (sogen. Simultankirchen). Es kommt aber auch bei Kirchhöfen, Kirchenglocken vor. Mit Rücksicht auf die Gefahren für den religiösen Frieden, die in dem S. gelegen sind, hat die neuere Staatskirchengesetzgebung (so das Allgemeine preußische Landrecht, Teil 2, Tit. 11, § 309–317; das Bayrische Religionsedikt. § 90 ff.) das S. mehrfach zu einem besondern Rechtsinstitut entwickelt, das unter eigenartigen Normen hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfanges und der Ausübung steht. Vgl. Sehling, Über kirchliche Simultanverhältnisse (Freiburg 1891); Krais, Kirchliche Simultanverhältnisse, insbes. nach bayrischem Rechte (Würzb. 1890); Lauter, Die Entstehung der kirchlichen Simultaneen (das. 1894).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 485.
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