[121] Simultaneum (lat.), 1) etwas gleichzeitig u. zugleich von zwei Personen Besessenes; bes. 2) der Mibesitz u. Mitgebrauch der Kirchen an Orten, wo verschiedene Religionsparteien, z.B. Katholiken u. Protestanten, zusammen leben; daher Simultankirchen, 3) Das Recht, nach welchem die Protestantische u. Katholische Kirche in einem Staate zugleich bestehen u. ihre Übungen anstellen darf. Früher unterschied man in Deutschland das nothwendige S. von dem willkürlichen S. Das nothwendige S. (S. necessarium) fand Statt, wo nach dem Normaljahre 1624 beide Religionsparteien in einem zum Deutschen Reiche gehörigen Lande mit einander freie Übungen gehabt hatten; die Unterthanen hatten sodann auch nachher dasselbe Recht. Das willkürliche S. (S. voluntarium) fand dann Statt, wenn der Landesherr der Religionspartei, welcher er selbst angehörte, die Religionsübung verstattete; jedoch durfte die herrschende Kirche in ihren Rechten dadurch nicht beschränkt werden. Durch Art. 19 der Bundesacte ist aber allen christlichen Religionsparteien in den Deutschen Bundesstaaten freie Religionsübung verstattet worden.