Strom

[319] Strom bezeichnet einen großen Fluß, namentlich einen solchen, welcher schiffbar ist und ins Meer mündet. Der Staat, in dessen Gebiet ein Strom fließt, hat das unbestrittene Recht, Bedingungen aufzustellen, unter denen die Schiffahrt auf demselben geschehen darf, weil ein solcher Fluß, als wichtiger Handelsweg, als Gesammteigenthum des Volkes zu betrachten, also vom Staat auf die dem Ganzen vortheilhafteste Weise benutzt werden muß. Um so mehr hat der Staat die Schiffahrt mit Abgaben, z.B. Zöllen, zu belegen, als er auch für dieselbe Sorge trägt, indem er den Fluß schiffbar erhält, Kanäle mit ihm in Verbindung setzt u. dergl. Fließt aber ein Strom durch die Gebiete verschiedener Staaten, so hat jeder einzelne hierbei betheiligte Staat das Recht, die Schiffahrt auf dem in seinem Gebiete liegenden Theile des Stroms für die Fremden gewissen Bedingungen zu unterwerfen, durch welche das eigene Volk in Vortheil gesetzt wird. Nur durch Verträge der betheiligten Staaten untereinander kann Stromfreiheit, d.h. freier Gebrauch zur Schiffahrt vom Anfang der Schiffbarkeit bis zur Mündung, festgesetzt werden. Im deutschen Reiche war es gesetzlich verboten, daß die einzelnen Bestandtheile des Reichs einander gegenseitig die Schiffahrt auf den Strömen durch Zölle, Regalgerechtigkeiten und dergl. erschwerten, dennoch kamen solche mit der Zeit bei allen Strömen Deutschlands auf. Auf dem wiener Congreß wurde hierauf festgesetzt, daß die Schiffahrt auf allen durch mehrer Herren Länder gehenden Flüssen in Deutschland völlig frei sein sollte, doch hat die Durchführung dieses Grundsatzes immer nicht ohne besondere Verträge über die Schiffahrt auf den einzelnen Strömen geschehen können. Beim Rhein namentlich suchten die Niederländer zu ihrem Vortheil geltend zu machen, daß die freie Schiffahrt nur bis an das Meer, nicht bis in das Meer gehe. – Strommesser werden verschiedene Instrumente genannt, deren man sich bedient, um die Geschwindigkeit, mit welcher sich das Wasser in Flüssen bewegt, zu messen. Ein solches Instrument z.B. ist die Pitot'sche Röhre, welche in einer gläsernen Röhre besteht, die ungefähr 1/2 bis 1 Zoll im Durchmesser hält, unten rechtwinklich umgebogen ist und in einen Trichter ausgeht. Man senkt diese Röhre mit Hülfe einer Leiste oder eines Pfahls ins Wasser, wendet den Trichter der Strömung des Flusses entgegen und beobachtet, mit welcher Geschwindigkeit das durch den Trichter in die Röhre einströmende Wasser in dieser emporsteigt. Man hat mit dem Namen Strommesser auch die Maßstäbe bezeichnet, welche man an Brücken anzubringen pflegt, um an denselben die Höhe des Wasserstandes zu beobachten.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 319.
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