[346] Synōde, ein dem Griechischen entlehnter Ausdruck, bezeichnet eine Versammlung in kirchlichen Angelegenheiten, die entweder ein Bischof mit den Pfarrern seines Sprengels oder ein Erzbischof mit seinen Bischöfen oder die gesammte Geistlichkeit eines Reichs oder der ganzen Kirche unter dem Vorsitze eines päpstlichen Legaten oder des Papstes hält, um über streitige Kirchenlehren und andere wichtige Angelegenheiten der Kirche zu verhandeln und Beschlüsse zu fassen. Man unterscheidet daher Diöcesan-, Provinzial- und ökumenische Synoden, was mit allgemeinem Concil (s.d.) gleichbedeutend ist. Die Zusammenkünfte, welche von den Superintendenten in protestantischen Ländern von Zeit zu Zeit mit den ihnen untergebenen Geistlichen gehalten werden, heißen nicht Synoden, da sie für die Lehren und Anstalten der Kirche ohne Bedeutung sind, sondern Predigerconvente, und haben mehr den Zweck gelehrter Übungen und gegenseitiger Erweckung zu zweckmäßiger Amtsführung. Ist die Verfassung der protestantischen Kirche in einem Lande eine solche, daß die höchste gesetzgebende Gewalt den Versammlungen der gesammten Geistlichkeit desselben zusteht, so heißt sie Synodalverfassung. Eine solche findet gegenwärtig in Würtemberg statt und ihre Einführung dürfte auch anderwärts, wo von den protestantischen Fürsten, als Inhabern der bischöflichen Gewalt, und ihren Ständen die Angelegenheiten der Kirche vertreten werden, zweckmäßig sein. [346] Die h. Synode zu Petersburg ist der oberste Kirchenrath der griech. Kirche im russ. Reiche.