[596] Verschollen nennt man Denjenigen, welcher so lange abwesend gewesen ist, ohne etwas von sich hören zu lassen, daß man sein Wiedererscheinen für unwahrscheinlich oder gar unmöglich halten muß Auf Antrag der Angehörigen oder Erben eines solchen Verschollenen kann derselbe unter gewissen Bedingungen von gerichtswegen für todt erklärt und seine Hinterlassenschaft den etwaigen Berechtigten ausgeantwortet werden. In Sachsen ist zu einer gerichtlichen Todeserklärung erfoderlich, daß von Denen, welche eine solche beantragen, durch Eid oder sonst auf glaubwürdige Weise dargethan werde, daß sie seit 20 Jahren keine Nachricht von dem Verschollenen erlangt haben, oder daß dieser seit seiner Abwesenheit das 70. Jahr überschritten, oder nach zurückgelegtem 65. Jahre sich erst entfernt und fünf Jahre lang nichts von sich habe hören lassen. Der Richter hat darauf durch Edictalien (s.d.) den Abwesenden vorzuladen, und zwar unter der Verwarnung, daß er im Falle seines Nichterscheinens für todt erklärt werde. Hat ein Erbinteressent das Verfahren beantragt, so werden auch auf dessen Bitte zugleich alle Diejenigen mit eingeladen, welche bessere Erbansprüche zu haben vermeinen, unter der Androhung, daß sie im Falle des Außenbleibens von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Die Nichterscheinenden können zwar noch innerhalb Jahresfrist nach eröffnetem Urtheil gesetzliche Hindernisse ihres Ungehorsams nachweisen, sowie Diejenigen, welchen die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusteht, ihre Rechte noch geltend machen, allein nach Verfluß dieses Jahres findet keine Restitution mehr statt, auch wenn der Verschollene in Person zurückkehrt. Ein solches Edictalverfahren kann auch von einem Abwesenheitsvormund, um sich der Vormundschaft zu entledigen, beantragt, ja selbst vom Richter ex officio eingeleitet werden, wenn auch keine Interessenten zu einer Verlassenschaft bekannt sind.