[483] Eheliches Güterrecht, das vermögensrechtliche Verhältnis zwischen Ehegatten, wird entweder durch Ehevertrag (s.d.) oder durch Gesetz geregelt. Bei der gesetzlichen Regelung unterscheidet man verschiedene Systeme, die entweder auf dem Prinzip der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft (s.d.) beruhen. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch hat das System der Verwaltungsgemeinschaft angenommen, wonach das Vermögen der Frau (Ehegut, Eingebrachtes) durch die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung (nicht dem Eigentum) des Mannes unterworfen wird. Der Mann ist berechtigt, die zum eingebrachten Gut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen. Die Verwaltung und Nutznießung des Mannes erstreckt sich nicht auf das Vorbehaltsgut (s. Einhandsgut) der Frau. (S. auch Errungenschaft und Mobiliargemeinschaft.) – Vgl. Ullmann (2. Aufl. 1903).
Brockhaus-1911: Güterrecht
Meyers-1905: Eheliches Güterrecht · Eheliches Aufgebot · Güterrecht der Ehegatten