Fürst

[633] Fürst (althochd. furisto, d.i. der Vorderste, Oberste, lat. princeps), bei den german. Völkerschaften der Führer, Häuptling eines polit. Verbandes, später diejenigen Personen des Landadels, welche Reichslehne unmittelbar vom Kaiser empfangen haben, unterschieden in geistl. F. (Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte) und weltliche F. (Herzöge, Markgrafen, Pfalzgrafen und einige von der herzogl. Gewalt befreite Grafen [Landgraf n]). Von den weltlichen F. schieden die Kurfürsten (s.d.) als besondere Kategorie aus, die übrigen bildeten auf den Reichstagen den Fürstenrat; in allen Sachen, die ihr Leben oder ihre Ehre oder ihr Fürstentum betrafen, waren die F. von dem Gericht des königl. Hofrichters befreit und besondern Fürstengerichten, bestehend aus ihren Standesgenossen unter dem Vorsitz des Königs, unterworfen. Die nach 1582 in den Fürstenstand erhobenen Familien hießen neufürstliche (s. Altfürstliche Häuser). Die F. erwarben allmählich in ihren Territorien die Landeshoheit, wurden aber 1803-6 größtenteils mediatisiert (souveräne Fürstentümer in Deutschland jetzt noch: zwei Reuß, zwei Schwarzburg, zwei Lippe, Waldeck). Daneben ist F. die auch von den Landesherren verliehene Titulatur einer hinter den Herzögen (vor den Grafen) folgenden Adelsklasse (landsässigen F.). Die Häupter der fürstl. Familien führen den Titel Durchlaucht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 633.
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