[1038] Kurfürsten (Churfürsten), im alten Deutschen Reiche die Fürsten, denen das Recht zustand, den deutschen König zu wählen (küren), seit dem 13. Jahrh. die Inhaber der Erzämter (s.d.): die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, der Pfalzgraf am Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen, deren Vorrechte 1356 durch die Goldene Bulle bestätigt wurden. Nach der Ächtung Friedrichs V. von der Pfalz ging dessen Kur auf Bayern über; 1648 wurde für die Pfalz eine 8. Kurwürde geschaffen, die nach dem Anfall Bayerns an die Pfalz 1777 wieder einging, 1692 kam als 9. die von Braunschweig-Lüneburg hinzu. Die K. bildeten auf Reichsversammlungen ein eigenes Kollegium, standen in einem Kurverein und versammelten sich zur Wahrung ihrer Rechte auf Kurfürstentagen, hatten königl. Ehren (ohne den Titel Majestät), waren von der Gerichtsbarkeit des Reichskammergerichts und des Reichshofrats befreit, besaßen alle Regalien ohne kaiserl. Verleihung, ihre Kurlande waren unteilbar. 1803 wurden vier neue K., von Baden, Württemberg, Hessen-Cassel und Salzburg, geschaffen, die geistl. Kurwürden von Köln und Trier aber aufgehoben. Seit 1806 führten nur noch Trier bis 1812 und Hessen-Cassel bis 1866 den bedeutungslosen Titel Kurfürstentum. – Vgl. Harnack (1883), Quidde (1884), Lindner (1893), Kirchhöfer (1893).