[600] Forstverwaltung, der Beamten- oder Behördenorganismus zur Bewirtschaftung von Forsten, zerfällt in 1) Schutzbeamte ohne wissenschaftliche Vor- und Fachbildung (Waldschützen, Forstaufseher, Läufer, auch Förster und Unterförster genannt). 2) Verwaltende Beamte mit akademischer Bildung und abgelegter Staatsprüfung (Oberförster), die auf einem Forstrevier den ganzen Betrieb zu leiten haben. Beim Revierförstersystem hat der Verwalter (Förster, Revierförster, Hegemeister) nur wenig Selbständigkeit. 3) Die kontrollierenden und dirigierenden Instanzen (Forstdirektion): bei Staatsforsten die Mittel- und Zentralforstbehörden, in Preußen geleitet von Forstdirektoren, Forstmeistern, Oberforstmeistern, Landforstmeistern und dem Oberlandforstmeister, dem ein Forstkollegium (Forsträte etc.) beigegeben ist; bei Gemeindeforsten: F., die oft mit Staats-F. verbunden sind oder doch unter deren Kontrolle stehen. Landesforstinspektor, in Österreich Staatsbeamter, der die polizeiliche Kontrolle über Gemeinde- und Privatforste führt. – Vgl. Schlieckmann (3. Aufl. 1900).