[659]Gemeine Lasten, in Preußen die Lasten, welche zugunsten des Staates, der Gemeinde, kommunaler und Schulverbände, der Kirche, Geistlichkeit oder Gutsherrschaft auf den Grundstücken eines Bezirks etc. beruhen.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 659.