[534] Gemeine Lasten sind in Preußen die auf allen zu derselben Kategorie gehörigen Grundstücken eines Bezirks haftenden Lasten für Staat, Gemeinde, höhere Kommunalverbände, Schulverbände, Kirche, Geistlichkeit oder Gutsherrschaft; sie bedürfen nicht der Eintragung ins Grundbuch. Der Verkäufer eines Grundstücks hat für dieselben nur dann Vertretung zu leisten, wenn er sie in Abrede gestellt oder die Vertretung ausdrücklich übernommen hat (Preußisches allgemeines Landrecht, Teil I, Titel II, § 175ff.; Bürgerliches Gesetzbuch, § 436).