[53]Libĕrum Veto (lat.), die gesetzliche Befugnis jedes Mitgliedes des poln. Reichstags, durch seinen Einspruch jeden Beschluß desselben ungültig zu machen.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 53.