Libērum veto

[507] Libērum veto (lat., »das freie ›ich verbiete‹«), das Recht der polnischen Reichstagsmitglieder, durch ihren Einspruch (poln. nie pozwolam, »ich gestatte nicht«) einen Beschluß des Reichstags zu verhindern; es wurde 1652 zum erstenmal von dem Landboten Sicinski durchgesetzt, worauf bis 1764 durch dasselbe von 55 Reichstagen 48 »zerrissen« wurden, so daß nur 7 zu einem ordnungsmäßigen Schluß gelangten. Die Konstitutionen von 1764 und 1791 schafften zwar das L. ab, kamen aber nicht zur Ausführung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 507.
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