[203] Contract, Vertrag, Rechtsgeschäft, dessen Absicht auf die Begründung einer obligatio geht. Mit bestimmtem Namen und fester Klageformel (z.B. Kauf, Pfand u.s.w.) heißt der C. benannter (nominatus); ohne jene Requisite unbenannter (innominatus), wobei sich die Klage nach dem jeweiligen Sachverhältniß gestaltet (inserta actio; praescriptis verbis oder in factum actio). Es gibt aber auch Rechtsgeschäfte, welche, ohne daß diese Wirkung in der Absicht der Handelnden liegt, Obligationen begründen und dann quasi ex contractu heißen, z.B. Uebernahme einer Vormundschaft, negotiorum gestio, Erbschaftsantritt.