[44] Gelübde, lat. vota als freiwillige Selbstverpflichtungen zu Gottes Ehre, Gatten die Hebräer, bei denen das G.opfer sowie das Nasiräat, d.h. das G., sich von allen berauschenden Getränken zu enthalten, die Haare wachsen zu lassen und keinen todten Körper zu berühren, häufig vorkamen. Auch in der Iliade werden G. erwähnt, die Griechen lösten dieselben durch Opfer, Abschneiden der Haupthaare u.s.f., bei den Römern legten G. den Grund zu den meisten Tempeln. Kurz, wo die Religion dem Dankgefühl u. den Wünschen der Sterblichen höhere Weihe verleiht, treibt sie zu G.n; im Christenthum spielten G. bei Entstehung u. in Fortbestand religiöser Vereine die Hauptrolle, G. haben zahllose Stiftungen der verschiedensten Art ins Leben gerufen. Man unterscheidet bedingte und unbedingte, einfache u. feierliche etc. G. Die Kloster-G.: Armuth, Keuschheit, Gehorsam sind weltbekannt. G. hören auf verbindlich zu sein 1) durch phys. und moralische Unmöglichkeit der Erfüllung; 2) durch Zwang od. 3) Mangel freier Einsicht und Ueberlegung des Gelobenden; 4) durch Nichtigkeitserklärung der Angehörigen eines Gelobenden; 5) durch Benachtheiligung der Rechte anderer u. endlich 6) durch Dispensation des Papstes sowie durch Dispensation, Aufschub oder Umwandlung des G. von Seite des Bischofes.