[242] Haverei, Avarie, im Seehandel der Schaden an Schiff und Ladung; sodann die zur Vermeidung desselben od. zum Ersatze erforderlichen Kosten. Die kleine H. begreift die in der Regel bei jedem in die See gehenden Schiffe vorkommenden Auslagen (Abgaben, Lootsen, Quarantänegelder etc.), die große, allgemeine, extraordinäre, die außerordentlichen Fälle (z.B. feindliche Angriffe, Ranzionirung, Einlaufen in einen Nothhafen etc.), wobei Schiffer u. Befrachter den Schaden tragen, wenn er Schiff u. Fracht zugleich getroffen, oder der eine von beiden, je nachdem Schiff od. Fracht gelitten haben. Die besondere oder particuläre H. betrifft den Schaden, der unabsichtlich geschehen ist (z.B. an Anker, Masten, Tauen, Lecke etc.) u. wird von dem Eigenthümer der beschädigten Schiffstheile oder Waaren getragen. Gegen die Verluste durch H. sichern die Assecuranzen; s. Dispache.