Kanzler

[541] Kanzler (cancellarius), eigentlich der Vorsteher einer Kanzlei; im Mittelalter derjenige Beamte, welcher die von dem Regenten ausgehenden öffentl. Schriften ausfertigte. Der K. der deutschen Kaiser war der erste Beamte der Krone, später durfte der Kaiser ihn nicht mehr frei wählen, sondern die Würde gehörte dem Erzbischof von Mainz, wie der zu Köln Erz-K. von Italien, der von Trier Erz-K. von Arelate war; vergl. Erzämter. Im alten Frankreich war der K. Justizminister und der erste Beamte des Reichs. In England ist der Lord-K. (Lord High Chancellor) neben dem Erzbischof von Canterbury der erste Unterthan, Justizminister und Vorsteher eines besondern Gerichtshofes (Court of Chancery). Außerdem gibt es in England noch andere K. würden, z.B. einen K. der Schatzkammer (Chancellor of Exequer), des Herzogthums Lancaster, und der 2 Universitäten. In Deutschland wurde der Titel seit dem 15. Jahrh. für sehr verschiedene Behörden angewendet; in neuester Zeit führte Hardenberg in Preußen als erster Minister den Titel Staats-K., in Oesterreich Fürst Metternich als Haus-. Hof- u. Staats-K.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 541.
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