[686] Regal, lat.-dtsch., königlich; R. ien, königl. Rechte, Hoheitsrechte des Staates, die sich entweder durchaus nur innerhalb des öffentlichen Rechtes bewegen, wie die sämmtlichen organischen Hoheitsrechte (Gesetzgebung, Regierungs-, Gerichtsrechte, Polizei-, Finanzhoheit, Steuerrecht), oder die auch ins Privatrecht überstreifen. So vorzüglich die grundherrschaftlichen R.ien, welche sich aus der Herrschaft des Staates über öffentliche Sachen oder über solche Sachen erklären, deren Ausbeutung in näherer Beziehung zu der öffentlichen Wirthschaft steht (Wasser-, Berg-, Salzwerk-, Jagd-R.); weniger die regalen Gewerbe u. Anstalten, welche bald eine vorzugsweise finanzielle (Salzregie, Tabaksmonopol u.s.w.), bald eine rein staatswirthschaftliche Bedeutung haben (Post-, Straßen-R.).