[20] Arbeiter, jugendliche. In Deutschland fand eine Erweiterung des Arbeiterschutzes durch die Novelle zur Gewerbeordnung vom 28. Dezember 1908 statt. Wegen der Ausdehnung der Geltung der bisher für Fabriken geltenden Beschränkungen in der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter s. Arbeiter, weibliche.
Im einzelnen gelten insbesondere folgende neue Vorschriften: Verbot der Nachtarbeit für die Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens (früher 81/2 bis 51/2 Uhr). Ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit von mindestens 11 Stunden. Verbot der Mitgabe von Arbeit nach Hause, wie bei den weiblichen Arbeitern. Andre Regelung und mehrfache Einschränkung der Zulassung von Ausnahmen von den besonderen Arbeiterschutzbestimmungen. Die auf Grund des § 139a und des § 120e der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen sind inzwischen zum Teil erneuert oder durch andre ersetzt worden. Auch die Vorschriften der §§ 154 und 154 a haben eine Aenderung und Erweiterung erfahren. Eine für September 1913 nach Bern einberufene Konferenz soll ein internationales Uebereinkommen über das Verbot industrieller Nachtarbeit und die Festsetzung einer Höchstarbeitszeit von 10 Stunden für die in der Industrie beschäftigten jugendlichen Arbeiter vorbereiten. (Vgl. a. Arbeiterschutz, S. 21.)
Köhler.