Einigungsämter [1]

[240] Einigungsämter (Schiedskammern, Einigungskammern, auch wohl Arbeitskammern, Boards of conciliation and arbitration), besondere Händige Organe zur Schlichtung von sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Interessenstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern [1].

Interessenstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können sich in mancherlei Art ergeben. Sie haben die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand und beziehen sich in der Regel auf den Arbeitslohn, die Arbeitszeit oder auch auf allgemeine das Arbeitsverhältnis berührende Fragen. Da solche Streitigkeiten leicht zu Streiks oder Aussperrungen mit ihren schwerwiegenden Folgen führen, eine unmittelbare Verhandlung zwischen den streitenden Parteien aber, sofern sie überhaupt zustande kommt, nicht selten kein Ergebnis hat, ist ein Organ, das vermöge seiner Einrichtung, Sachkunde und Unparteilichkeit die Verständigung zwischen beiden Teilen zu übernehmen geeignet ist, sozialpolitisch von der größten Bedeutung. Auch bei bereits ausgebrochenen Streiks oder verfügten Aussperrungen kann das Einigungsamt aus den nämlichen Gründen vermittelnd und friedenstiftend wirken. Eine besonders wichtige Aufgabe des Einigungsamts liegt sodann in dem Zustandebringen von Kollektivarbeitsverträgen durch Aufstellung und Vermittlung von Grundsätzen und Bedingungen für solche. Hierin liegt ein wesentliches Vorbeugungsmittel gegenüber von Streitigkeiten. – Die Einrichtung der Einigungsämter kann eine verschiedene sein, doch ist Wert darauf zu legen, daß unter einem unparteiischen Vorsitzenden die Beisitzer je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Arbeitern gewählt werden und aus Vertrauenspersonen der Parteien bestehen, damit ihnen das nötige Verständnis und die nötige Sachkunde nicht abgeht. Der Unterschied zwischen Einigungsämtern und Gewerbegerichten (s.d.) besteht darin, daß die Gewerbegerichte mit Streitigkeiten aus dem bestehenden, die Einigungsämter mit solchen über die Gestaltung des künftigen Arbeitsverhältnisses, die ersteren also mit Rechts-, die letzteren mit Interessenstreitigkeiten sich zu befassen haben. Die vor die Gewerbegerichte gehörenden (Rechts-) Streitigkeiten betreffen Ansprüche und Verbindlichkeiten in dem Verhältnis einzelner, Arbeiter gegenüber dem Arbeitgeber aus dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag, die vor die Einigungsämter gehörenden (Interessen-) Streitigkeiten Aenderungen des bisherigen oder die Bedingungen eines neu abzuschließenden Arbeitsvertrags. Unter Umständen können übrigens die Gewerbegerichte auch als Einigungsämter tätig sein (so in Deutschland, s. unten) und umgekehrt (England).

Die heutigen Einigungsämter verdanken ihren Ursprung England, wo das erste Einigungsamt 1860 in Nottingham errichtet wurde. Das Hauptverdienst um Einrichtung und Wirksamkeit der Einigungsämter gebührt dem Parlamentsmitglied Anthony John Mundella und dem Grafschaftsrichter Rupert Kettle, deren »Systeme« sich übrigens in einzelnen Punkten unterscheiden, insbesondere darin, daß das Einigungsamt nach System Kettle einen unparteiischen, weder den Arbeitgebern noch den Arbeitern angehörenden Vorsitzenden hat, der bei Stimmengleichheit die Entscheidung gibt, während bei dem System Mundella die aus Arbeitgebern und Arbeitern bestehenden Mitglieder des Einigungsamts ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte wählen. Ferner ermöglicht das System Kettle die zwangsweise Durchführung des Schiedsspruchs auf der Grundlage eines beide Teile bindenden und die Anrufung des Einigungsamts ausbedingenden Vertrags, das System Mundella dagegen bietet diese Möglichkeit nicht, sondern überläßt die Unterwerfung unter den Schiedsspruch dem freien Willen der Streitenden. Die Einrichtung der Einigungsämter wurde in England später weiter ausgestaltet, und zwar mehr im Sinne des Systems Kettle. Auch in andern Staaten, so in Frankreich, Belgien, Dänemark, Norwegen, Italien, Neuseeland, Neusüdwales, wurden Einigungsämter eingerichtet, teils staatlichen, teils privaten Charakters (auch in letzterem Falle meist durch staatliche Anerkennung mit autoritativem Charakter versehen), ohne übrigens bis jetzt eine sehr ausgedehnte Wirksamkeit gefunden zu haben. Es darf dabei aber nicht vergessen werden, daß die Einrichtung eben vielfach noch in der Entwicklung begriffen ist. – In Deutschland erfolgte die gesetzliche Einführung von Einigungsämtern durch das Reichsgesetz betreffend die Gewerbegerichte vom[240] 29. Juli 1890 (Reichsgesetzblatt S. 141), nachdem im Wege der freien Vereinbarung schon vorher Versuche mit einer solchen Einrichtung gemacht worden waren (von Bedeutung übrigens nur der für das Buchdruckgewerbe). »Beiden in neuerer Zeit vorgekommenen Arbeiterausständen,« heißt es in der Begründung (S. 18) zu dem Gesetzentwurf, »ist es mehrfach als ein schwerwiegender Uebelstand empfunden worden, daß es auch bei vorhandener Geneigtheit zu Einigungsverhandlungen auf beiden Seiten zur wirklichen Einleitung solcher gar nicht oder nicht rechtzeitig gekommen ist, weil es an einem Organe fehlte, welches geeignet und berufen gewesen wäre, die Leitung solcher Verhandlungen und die Vermittlung zwischen den streitenden Parteien in die Hand zu nehmen. Es wird wenigstens der Versuch zu machen sein, durch Schaffung eines solchen Organs und durch einige Bestimmungen über das bei den Verhandlungen innezuhaltende Verfahren eine friedliche Erledigung der zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die billigen Bedingungen des Arbeitsvertrages entstehenden Meinungsverschiedenheiten zu erleichtern und die für beide Teile mit schweren Opfern verbundenen Arbeitseinstellungen tunlichst zu vermeiden oder, wo sie entstanden sind, möglichst rasch zu beseitigen. Die Hoffnung, daß es den Gewerbegerichten gelingen wird, durch eine auf Sachkunde beruhende unparteiische Rechtsprechung das Vertrauen der Arbeitgeber und Arbeiter zu gewinnen, läßt es gerechtfertigt erscheinen, sie zu einer Tätigkeit zu berufen, deren Erfolg in erster Linie durch die Vertrautheit mit den Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitern und durch das Vertrauen der Beteiligten bedingt ist.« – Durch Reichsgesetz vom 30. Juni 1901, Reichsgesetzblatt S. 249, wurde das Gesetz vom 29. Juli 1890 in wesentlichen Punkten abgeändert. Maßgebend ist jetzt das Gewerbegerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1901, Reichsgesetzblatt S. 353 [2], das einen Abschnitt (den dritten, §§ 62–74) der Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt widmet. Danach kann das Gewerbegericht (s.d.) bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses als Einigungsamt angerufen werden (§ 62). Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen erfolgt und die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber – letztere sofern ihre Zahl mehr als drei beträgt – Vertreter bestellen, die mit der Verhandlung vor dem Einigungsamt beauftragt werden (§ 63 Abs. 1). Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende des Einigungsamts dem andern Teile Kenntnis geben und zugleich nach Möglichkeit dahin wirken, daß auch dieser Teil lieh zur Anrufung des Einigungsamts bereit findet (§ 64). Auch in andern Fällen soll der Vorsitzende bei Streitigkeiten der im § 62 bezeichneten Art (s. oben) auf die Anrufung des Einigungsamts hinzuwirken suchen und dieselbe den Beteiligten bei geeigneter Veranlassung nahelegen (65). Ein Zwang zur Anrufung des Einigungsamts kann hiernach keiner der Parteien auferlegt werden. – Das Gewerbegericht, das als Einigungsamt tätig wird, besteht neben dem Vorsitzenden des Gewerbegerichts aus Vertrauensmännern der Arbeitgeber und der Arbeiter in gleicher Zahl. Die Vertrauensmänner, die nicht zu den Beteiligten gehören dürfen, sind von den Beteiligten zu bezeichnen, andernfalls sie durch den Vorsitzenden ernannt werden. Der Vorsitzende kann ferner nach Anhörung beider Teile eine oder zwei unbeteiligte Personen als Beisitzer mit beratender Stimme zuziehen (§ 67). – Das Einigungsamt, über dessen Verfahren nähere Vorschriften gegeben sind und dem ein Vorladungs- und Vernehmungsrecht eingeräumt ist, hat einen Einigungsversuch zwischen den streitenden Teilen zu machen (§ 69). Kommt eine Vereinbarung zustande, so ist der Inhalt derselben zu veröffentlichen (§ 70). Daß eine solche Vereinbarung von den Beteiligten für die Bedingungen des weiteren Arbeitsverhältnisses als maßgebend anerkannt wird, kann zwar durch äußere Mittel nicht erzwungen werden, darf aber als Regel angenommen werden. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat das Einigungsamt einen Schiedsspruch abzugeben, der sich auf alle zwischen den Parteien streitigen Fragen zu erstrecken hat. Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stehen bei der Beschlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen sämtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Vertrauensmänner denjenigen sämtlicher für die Arbeiter zugezogenen gegenüber, so kann der Vorsitzende sich seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist (71). Ist dagegen ein Schiedsspruch zustande gekommen, so ist derselbe den Vertretern beider Teile mit der Aufforderung zu eröffnen, sich binnen bestimmter Frist darüber zu erklären, ob sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Die Nichtabgabe der Erklärung gilt als Ablehnung. Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, die den abgegebenen Schiedsspruch und die Erklärungen der Parteien enthält (§ 72). Ist weder eine Vereinbarung noch ein Schiedsspruch zustande gekommen, so ist dies ebenfalls öffentlich bekanntzumachen (§ 73). Ein Zwang zur Unterwerfung unter den Schiedsspruch besteht also nicht, die Gesetzgebung hat sich damit begnügt, durch die Veröffentlichung des Schiedsspruches einen moralischen Druck auszuüben. – Eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt ist zugunsten besonderer Innungseinigungsämter getroffen (§ 74). Auch die für Bergwerke, Salinen u.s.w. bestehenden besonderen Gewerbegerichte (§ 82) können als Einigungsämter wirken.

Wie in dem Gewerbegerichtsgesetz so ist auch in dem Reichsgesetz vom 6. Juli 1904, Reichsgesetzblatt S. 266, über die Kaufmannsgerichte [3] (besonderen Gerichten zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienst- oder Lehrverhältnisse zwischen Kaufleuten einerseits und ihren Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlingen anderseits) bestimmt, daß die Kaufmannsgerichte bei Streitigkeiten zwischen Kaufleuten und Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlingen über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Dienst- oder Lehrverhältnisses als Einigungsamt angerufen werden können (Gesetz § 17). Auf die Zusammensetzung und das Verfahren des Einigungsamts finden die Bestimmungen der 63–73 des Gewerbegerichtsgesetzes (s. oben) entsprechende Anwendung. – Arbeitskammern in einer andern (üblicheren) Bedeutung s. Arbeiterkammern.[241] Literatur: [1] Stieda, Artikel »Einigungsämter« im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgegeben von Conrad, Elster, Lexis und Löning, 2. Aufl., Bd. 3, Jena 1900, S. 336 ff.; Neukamp, Artikel »Einigungsämter« im Wörterbuch der Volkswirtschaft, herausgegeben von Elsler, Bd. 1, Jena 1898, S. 581 ff., beide auch mit weiterer Literaturangabe; Schönberg, Handbuch der politischen Oekonomie, 4. Aufl., Bd. 2, 2. Halbbd., Tübingen 1898, S. 112 ff.; Jastrow, Sozialpolitik und Verwaltungswissenschaft, Bd. 1: Arbeitsmarkt und Arbeitsnachweis, Gewerbegerichte und Einigungsämter, Berlin 1902, S. 492 ff. (namentlich auch über die Verhältnisse in außerdeutschen Ländern); Aufsätze in der »Sozialen Praxis«, Zentralblatt für Sozialpolitik, herausgegeben von Prof. E. Francke (Leipzig), in »Concordia«, Zeitschrift der Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen, herausgegeben von Post, Hartmann, Albrecht und v. Erdberg (Berlin). – [2] Wilhelmi und Bewer, Das Gewerbegerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1901, Berlin 1903; Cuno, Gewerbegerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1901, Textausgabe mit Anmerkungen, 5. Aufl., Berlin 1902; Hirsekorn, Das Gewerbegerichtsgesetz vom 29. Juli 1890/30. Juni 1901, Textausgabe mit Erläuterungen, Leipzig 1902; Menzinger und Prenner, Gewerbegerichtsgesetz in der Fassung vom 29. September 1901, Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister, 2. Aufl., München 1905; v. Schulz, Gewerbegerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1901, Kommentar, Berlin 1902, u.a. – [3] Kommentare bezw. Textausgaben von v. Meyeren (nebst den preußischen Ausführungsbestimmungen), Berlin 1904; Apt, Berlin 1904; Menzinger und Prenner, München 1904; Hirsekorn, Leipzig 1904; Hieber, Berlin 1904; v. Schulz, Jena 1904, u.a.

Köhler.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 3 Stuttgart, Leipzig 1906., S. 240-242.
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