Signale [3]

[113] Signale am Zuge (Signale VII, 15–20 der Signalordnung [1]) dienen dazu, teils die Züge als geschlossen zu kennzeichnen, teils dem Bahnpersonal gewisse Mitteilungen zu machen.

Signal 15. Kennzeichnung der Spitze: bei Tage kein Signal, bei Dunkelheit zwei weißleuchtende Laternen am ersten Fahrzeuge. Befährt der Zug das falsche Gleis, so trägt das erste Fahrzeug eine rote Scheibe mit weißem Rande bezw. eine rote und eine weiße Laterne.

Signal 16. Zugschlußsignal, Kennzeichnung des Schlusses eines Eisenbahnzuges: an der Hinterwand des letzten Wagens bei Tage eine rote runde Scheibe mit weißem Rande, ungefähr in Höhe der Puffer (Schlußscheibe), bei Nacht eine rotleuchtende Laterne in gleicher Stellung (Schlußlaterne), außerdem am letzten Wagen bei Tage zwei nach vorn und hinten sichtbare, rot und weiß gestrichene Scheiben (Oberwagenscheiben), bei Nacht zwei nach vorn grün, nach hinten rot leuchtende Laternen (Oberwagenlaternen). Für einzeln fahrende Lokomotiven und Triebwagen genügen Schlußscheibe und -laterne.

Signal 17. Sonderzug folgt: eine Oberwagenscheibe oder -laterne durch grüne Scheibe oder Laterne ersetzt. Bei einzelnen Lokomotiven und Triebwagen grüne Scheibe oder Laterne neben Schlußscheibe oder -laterne.

Signal 18. Sonderzug in entgegengesetzter Richtung: grüne Scheibe oder grüne Laterne am ersten Fahrzeug.[113]

Signal 19. Telegraphenleitung ist nachzusehen: weiße Scheibe vorn oder zu beiden Seiten des Zuges. Wird bei Dunkelheit nicht gegeben.

Signal 20. Strecke ist nachzusehen: Zugbeamter schwingt einen Gegenstand, bei Nacht die Handlaterne, auf und ab.

Den Signalen am Zuge sind sinngemäß die Signale an einzelnen Fahrzeugen (Signalordnung VIII 21–24 [1]) zuzurechnen.

Signal 21. Kennzeichnung der Lokomotive beim Rangieren: vorn und hinten eine weiße Laterne, bei Tage kein Signal.

Signal 22. Kennzeichnung stehender, mit Personen besetzter Post-, Speise- und Schlafwagen: grüne Flagge zu beiden Seiten, bei Nacht innere Beleuchtung.

Signal 23. Wagen mit explosiven Gegenständen: an den Stirnwänden oder Langseiten je eine schwarze Flagge mit weißem P.

Signal 24. Kleinwagen auf der Strecke: bei Tage kein Signal, bei Dunkelheit eine Laterne mit rotem Licht nach der Richtung, aus der eventuell Züge kommen können, nach der andern weißes Licht.

Signale des Zugpersonals (Signale IX 25–30 der Signalordnung [1]).

A. Des Lokomotivführers mit der Dampfpfeife: Signal 25. Achtung –– ein mäßig langer Ton; Signal 26. Bremsen anziehen: a) mäßig, ◡ ein kurzer Ton, b) stark, ◡ ◡ ◡ drei kurze Töne. Signal 27. Bremsen lösen, –– –– zwei mäßig lange Töne.

B. Des Zugführers mit der Mundpfeife: Signal 28. Personal soll die Plätze einnehmen, –– ein mäßig langer Ton. Signal 29. Abfahren, –– –– zwei mäßig lange Töne. Signal 30. Halt, ◡ ◡ ◡ drei kurze Töne.


Literatur: [1] Eisenbahnsignalordnung vom 1. August 1907.

Köchy.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 8 Stuttgart, Leipzig 1910., S. 113-114.
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