Amtsbezirk

[462] Amtsbezirk, im allgemeinen der örtliche Zuständigkeitskreis einer Behörde, insbes. einer äußern Verwaltungsbehörde, wie der Bezirksämter in Bayern und Baden, der Oberämter in Württemberg. In Preußen (Kreisordnungen) bezeichnet A. eine Unterabteilung des Kreises. Zur Verwaltung der Polizei und Wahrnehmung andrer öffentlicher Angelegenheiten ist nämlich jeder Kreis, mit Ausschluß der Städte, in Amtsbezirke geteilt. Die Größe und Einwohnerzahl der Amtsbezirke, die tunlichst ein räumlich zusammenhängendes und abgerundetes Gebiet umfassen sollen, ist so zu bemessen, daß sowohl die Erfüllung der durch das Gesetz der Amtsverwaltung auferlegten Aufgaben gesichert, als auch die Unmittelbarkeit und die ehrenamtliche Ausübung der örtlichen Verwaltung nicht erschwert wird. Daher sind insbes. zu einem A. zu vereinigen Gemeinden und Gutsbezirke, die eine örtlich verbundene Lage haben. Namentlich sollen dabei die innerhalb der Kreise bestehenden Verbände (Kirchspiele, Schulverbände, Wegebaubezirke etc.) nicht zerrissen werden. Es können aber auch einzelne Gemeinden, die eine Amtsverwaltung aus eignen Kräften herzustellen vermögen, und einzelne Gutsbezirke von abgesonderter Lage, die ohne wesentliche Unterbrechung ein räumlich zusammenhängendes Gebiet von erheblichem Flächeninhalt umfassen, besondere Amtsbezirke bilden. Die Organe der Amtsverwaltung in den Amtsbezirken sind der Amtsausschuß und der Amtsvorsteher (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 462.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika