[465] Amtsverschwiegenheit, Amtspflicht der Beamten, das, was amtlich zu ihrer Kenntnis kommt und zu den Amtsgeheimnissen gehört, keinem Dritten, der es zu wissen nicht berechtigt ist, mitzuteilen, auch nicht öffentlich bekannt zu machen. Mit Rücksicht hierauf ist Geistlichen, Verteidigern, Rechtsanwalten und Ärzten das Recht der Zeugnisverweigerung (s. d.) in Ansehung dessen, was ihnen bei Ausübung der Seelsorge, in ihrer Eigenschaft als Verteidiger und bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ist, zugebilligt. Ferner dürfen deshalb öffentliche Beamte (und Personen des Soldatenstandes), auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind, über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amts- oder Dienstverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten oder der ihnen zuletzt vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde vernommen werden, Minister nur mit Genehmigung des Landesherrn (vgl. Strafprozeßordnung, § 52 ff., Zivilprozeßordnung, § 383, und Militärstrafgerichtsordnung, § 188 ff.). Die dem Beamten zur Pflicht gemachte Geheimhaltung ist buchstäblich auszulegen bei der Bewahrung des Beichtsiegels (s. d.), dessen Verletzung nach kirchenrechtlichen Grundsätzen beurteilt wird, bei dem Bewahrer der öffentlichen Rechnungen, Urkunden, Akten, Archive etc., namentlich bei Subalternen, bei den Staatsrechnungsführern und bei den Beamten der auswärtigen Angelegenheiten. In letzterer Beziehung hat das deutsche Strafgesetzbuch, § 353 a (sogen. Arnim-Paragraph), Beamten im Dienste des auswärtigen Amtes des Deutschen Reiches gegenüber die Verletzung des Amtsgeheimnisses für kriminell strafbar erklärt (s. Amtsverbrechen, S. 464), während sonstigen Beamten gegenüber nur Disziplinarstrafe eintritt, wofern nicht durch die Verletzung der A. eine anderweitige strafbare Handlung, z. B. ein Landesverrat, begangen ist. Dagegen begeht in Österreich jeder Beamte, der ein ihm anvertrautes Amtsgeheimnis »gefährlicherweise« eröffnet, ein Verbrechen, das mit schwerem Kerker von 15, eventuell auch 10 Jahren bestraft wird.