[194] Aval (franz., spr. ăwáll, v. lat. ad vallem, »zu Tal«, abwärts, d. h. untenstehend, mit Bezug auf die Wechselunterschrift), eine Wechselverbindlichkeit, die dadurch hergestellt wird, daß deren Übernehmer (Avalist) seinen Namen unter den eines andern Wechselverpflichteten (Trassanten, Akzeptanten, Indossanten, Ausstellers eines Eigenwechsels) setzt. Die rechtliche Wirkung ist die, daß er solidarisch nach Maßgabe des von ihm mitunterzeichneten Wechselversprechens, und zwar nach Wahl des Wechselinhabers auch in erster Linie, haftet. Es ist dabei gleichgültig, ob der Name des Mitunterzeichners mit einem die Eigenschaft als Bürge bezeichnenden Ausdruck (per a., gut für a., als Bürge, wenn es not tut, wenn Schuldner mankiert, Valuta in übernommener Gewährleistung u. dgl.) versehen ist oder nicht. Der gewöhnliche Sprachgebrauch betrachtet A. und Wechselbürgschaft als identisch, was sie in der Regel auch sind. Der A. ist bei Kaufleuten wenig üblich und gilt insbes. bei seiner Anwendung auf gezogene Wechsel als dem kaufmännischen Kredit nachteilig. Der Kaufmann pflegt deshalb eine wirklich beabsichtigte Bürgschaft in andre Wechselformen zu kleiden, unter denen namentlich die beliebt ist, daß der Bürge als Indossant, der Gläubiger als Indossatar erscheint. Vgl. die auch in Österreich geltende Allgemeine deutsche Wechsel ordnung, § 81; Code de commerce, Art. 141 s. Im uneigentlichen Sinne versteht man unter A. auch den Interimsschein (Revers, Rekognitionsschein, Obligo), den sich ein Wechseln ehmer über Bezahlung der Valuta und über die Zusage des Wechsels von dem Empfänger der Valuta geben läßt.