Beschlußfähigkeit

[749] Beschlußfähigkeit, die Befugnis eines Kollegiums oder einer sonstigen Körperschaft, vollwirksame Beschlüsse innerhalb ihrer Zuständigkeit zu fassen, hängt in der Regel davon ab, daß eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist. Die meisten Verfassungsurkunden der deutschen Einzelstaaten verlangen zur B. der Kammern die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder, während im preußischen Herrenhaus die Anwesenheit von 60 Mitgliedern zur B. erforderlich ist. Der deutsche Reichstag (Reichsverfassung, Art. 28) ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder (397), also wenn wenigstens 199 Mitglieder zugegen sind. Für den Bundesrat bestehen keine Vorschriften hinsichtlich seiner B. Das österreichische Abgeordnetenhaus ist beschlußfähig bei einer Anwesenheit von 100, das Herrenhaus bei einer Anwesenheit von 40 Mitgliedern. Gerichtskollegien sind regelmäßig nur dann beschlußfähig, wenn die volle, nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zur Besetzung des einzelnen Kollegs gehörige Mitgliederzahl anwesend ist. Doch genügt in den Fällen, wo das Reichsgericht in der Vereinigung aller oder mehrerer Senate Beschlüsse zu fassen hat, die Anwesenheit von zwei Dritteilen der Mitglieder (Gerichtsverfassungsgesetz, § 139, 194).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 749.
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