Bewegliche Güter

[796] Bewegliche Güter (Bona mobilia, Mobiliarvermögen, fahrende Habe, Fahrnis), alle Sachen (s. d.), die ohne Änderung ihres Wesens und Wertes ihren natürlichen Standort verändern können, gewöhnlich mit Ausnahme größerer Schiffe, die hinsichtlich der Zwangsvollstreckung nach § 162 ff. des Zwangsversteigerungsgesetzes als unbeweglich gelten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 796.
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