Geschlossene Güter

[672] Geschlossene Güter, gesetzlich unteilbare Gutskomplexe, bilden für das Grundbuch eine Einheit und können nur im ganzen mit Hypotheken belastet und subhastiert werden. Gegensatz: Walzende Grundstücke (s.d.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 672.
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