Einschichtige Güter

[554] Einschichtige Güter, in Baiern die nicht im Bezirke der Hofmark, sondern in dem eines Landgerichtes liegenden Bauerngüter, über welche nur der Hofmarkbesitzer die niedere Gerichtsbarkeit hatte, welcher zugleich die Edelmannsfreiheit besaß.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 554.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: