Unbewegliche Güter

[156] Unbewegliche Güter (Immobilien), alle Arten Grundstücken u. Gebäude nebst ihren Pertinenzen, daher allem dem, was darin erd-, wand-, band-, klammer-, niet- u. nagelfest ist, auch den dazu gehörigen Prädialservituten u. sonstigen Gerechtsamen, als Bannrechten etc., im Gegensatz der Mobilien od. der fahrenden Habe (Redegut, Bereitschaft, Gereide). Nach manchen Statuten werden auch Sachen, welche an sich beweglich sind, doch ausnahmsweise zu den unbeweglichen gerechnet, z.B. Waaren bei Handelsleuten, Schiffe u. Schiffgeräthschaften bei Schiffen; umgekehrt findet sich auch, daß nach dem Satz: Was die Fackel verzehrt, ist Fahrniß, mehrfach Gebäude zu den Mobilien gerechnet werden. Der Unterschied zwischen beiden Arten ist insbesondere im Deutschen Recht von Wichtigkeit, insofern die unbeweglichen Güter von Alters her als das Vermögen betrachtet wurden, welches unter dem besonderen Schutze des Volksrechtes u. unter der Garantie der Gemeinde stand u. an dessen Besitz die wichtigsten öffentlichen u. Familienrechte geknüpft waren. Daher finden namentlich hinsichtlich der Übertragung (s.u. Übergabe), der Erbfolge, der Verfolgung des Rechtes an unbeweglichen Sachen wesentliche Verschiedenheiten gegenüber den beweglichen Statt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 156.
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