Geschlossene Güter

[687] Geschlossene Güter heißen die gesetzlich unteilbaren Güter, insbes. solche mit Lehns- oder Fideikommißeigenschaft, Bauernhöfe, deren Teilung früher die auf ihnen lastenden gutsherrlichen Rechte nicht zuließen, oder die heute durch das Höferecht (s.d.) zusammengehalten werden, im Gegensatz zu »walzenden«, d. h. für sich verkäuflichen Grundstücken (Wandeläckern). Die geschlossenen Güter können nur im ganzen verkauft oder mit dinglichen Rechten belastet werden. Einzelne Teile können gar nicht oder nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen abgetrennt werden. Vgl. Koch, Die gesetzlich geschlossenen Güter des badischen Schwarzwaldes (Tübing. 1900).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 687.
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