[410] Prozeßleitung, die richterliche Tätigkeit, durch die das Verfahren in einem Prozeß so geleitet wird, daß dieser in gesetz- und zweckmäßiger Weise seinem Ziel entgegengeht. Die P. äußert sich zunächst in der Ausübung des Fragerechts, der Anberaumung von Terminen und der Leitung der mündlichen Verhandlung, aber auch darin, daß unzulässige oder auf Verschleppung abzielende Prozeßhandlungen, z. B. durch Zurückweisung verspäteter Beweismittel, ausgeschlossen werden oder das Gericht mehrere Prozesse verbindet oder eine Trennung der Verhandlungen (s. d.) anordnet. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung ist der Richter in Ansehung der P. weniger an die Anträge der Parteien gebunden, als dies im frühern Prozeßverfahren der Fall war (s. Zivilprozeß). In Österreich sind die richterlichen Prozeßleitungsbefugnisse sehr groß, weil die Zivilprozeßordnung nicht mehr streng an der sogen. Verhandlungsmaxime (s. d.) festhält, sondern dem Gericht ein Recht auf freie Wahrheitserforschung einräumt. Vgl. Offizialmaxime, Offizialverfahren und Prozeßbetrieb.