[645] Deodánd (v. lat. Deo dandum, »Gott zu geben«), im Mittelalter ein Gut, das wegen eines verursachten Schadens, z. B. Tötung oder Verletzung eines Menschen, verwirkt war und dem Beschädigten oder dessen Erben oder dem Staat anheimfiel oder zu einem wohltätigen Zweck verwendet werden mußte (daher der Name). Das D. ist aus dem mosaischen besonders in das englische Recht übergegangen, wo es sich in frühern Zeiten auch auf die Hinterlassenschaft der Selbstmörder bezog, die dem Staat verfiel.