Deodand

[848] Deodand (spr. Diodänd, v. lat. Deo dandus, Gotte zu gebend), verfallenes Gut, es bestehe in leblosen Gegenständen od. Thieren, welches wegen eines verursachten Schadens, z.B. Tödtung od. Verletzung eines Menschen, dem Beschädigten od. dessen Erben zu überlassen ist. Nach altenglischen Gesetzen wurde das Thier, welches einen solchen Schaden verursacht hatte, Gott geweiht, d.h. das Thier verkauft[848] u. der Erlös zu einem frommen (wohlthätigen) Gebrauch verwendet, jetzt aber als Krongefälle od. dem Grundherrn gehörig betrachtet, auf dessen Boden sich ein solcher Unfall ereignet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 848-849.
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