[399] Ehedelikte, alle diejenigen strafbaren Handlungen, die sich auf die staatliche Eheordnung beziehen. Es gehören hierher: 1) der Ehebetrug (s. d.) oder die Ehe- Erschleichung; 2) die Doppelehe (s. Bigamie); 3) der Ehebruch (s. d.); 4) die Handlung des Religionsdieners oder Personenstandsbeamten, der, wissend, daß eine Person verheiratet ist, deren neue Ehe schließt (Strafgesetzbuch, § 338); 5) die Handlung des Geistlichen oder Religionsdieners, der zur Trauung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen worden sei (§ 67 des Personenstandgesetzes vom 6. Febr. 1875).