Erschleichung

[76] Erschleichung, in der Rechtssprache die unerlaubte Handlung, wodurch man irgend etwas mittels List, Verstellung, Betrug erreicht, z. B. eine Erbschaft, ein Amt (Amtserschleichung, s. Ambitus), eine Verfügung einer Behörde. E. der Ehe, s. Ehebetrug. E. des Beischlafes, s. Sittlichkeitsverbrechen. – In der Logik ist E. ein Fehler, der darin besteht, daß man Urteile oder Behauptungen auf Beweise, die nicht geführt, oder auf Tatsachen, die nicht wirklich vorliegen, mithin auf falsche Schlüsse oder bloße Einbildungen gründet, oder auch unvermerkt zu wirklichen Wahrnehmungen etwas hinzufügt oder darin ändert, oder endlich bei einer Beweisführung in eine Schlußreihe als unbestrittene Wahrheiten solche Behauptungen einmischt, die selbst erst noch des Beweises bedürfen (s. Petitio principii).

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 76.
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